Sicherstellung, Beschlagnahme und Verwahrung

Bei Durchsuchungen stellt die Polizei oft Beweismittel sicher, entweder durch Sicherstellung oder Beschlagnahme. Diese Maßnahmen müssen in der Regel durch einen Ermittlungsrichter angeordnet werden, es sei denn, es besteht Gefahr im Verzug. Sichergestellte Gegenstände werden in Verwahrung genommen und können für verschiedene Zwecke, wie Beweissicherung oder Gefahrenabwehr, verwendet werden. Ein Rechtsanwalt kann Ihre Ansprüche auf Herausgabe der Gegenstände prüfen und durchsetzen, besonders wenn die Sicherstellung nicht gerechtfertigt ist.

Sicherstellung, Beschlagnahme und Verwahrung

Bei Durchsuchungen von Räumen oder Personen sucht die Polizei in der Regel bestimmte Gegenstände. Wenn die Polizei fündig geworden ist, sollen diese meistens mitgenommen werden. Das nennt man Sicherstellung. Geschieht dies gegen den Willen der Betroffenen, spricht man von einer Beschlagnahme. Die Gegenstände werden dann in Verwahrung genommen.

Die Gegenstände kann die Polizei nicht einfach so mitnehmen. Die Durchsuchung und Sicherstellung muss in der Regel von einem Ermittlungsrichter angeordnet werden. Ausnahmsweise darf die Polizei Gegenstände bei Gefahr im Verzug sicherstellen. Die Sicherstellung muss dann aber gerichtlich bestätigt werden.

Die Sicherstellung kann zu verschiedenen Sicherstellungszwecken erfolgen. Ein Gegenstand kann als Beweismittel, weil er der Einziehung unterliegt, oder zur Gefahrenabwehr sichergestellt werden.

Ein aktueller Trend ist, dass Polizeibehörden versuchen, von der Staatsanwaltschaft für das Verfahren sichergestellte Gegenstände erneut sicherzustellen, obwohl die Staatsanwaltschaft die Herausgabe verfügt hat. Die Polizei beruft sich dabei auf die Gefahrenabwehr. Ein Rechtsanwalt kann hier Ihren Herausgabeanspruch prüfen und geltend machen.