Vernehmung als Beschuldigter
Eine Vernehmung als Beschuldigter ist eine Befragung durch Polizei oder Staatsanwaltschaft zu einem bestimmten Sachverhalt. Wenn Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten, sollten Sie die Ladung prüfen und gegebenenfalls den Termin absagen, besonders ohne vorherige Akteneinsicht durch einen Anwalt. Ihr Aussageverweigerungsrecht schützt Sie davor, sich selbst zu belasten. Sprechen Sie nicht unbedacht mit der Polizei, da jede Aussage gegen Sie verwendet werden kann.
Vernehmung - Was ist das?
Im Briefkasten ist ein Brief von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft. Darin steht, dass man als Beschuldigter vernommen werden soll und deshalb vorgeladen bzw. geladen wird. Vernehmung bedeutet, dass die Ermittlungsbehörden Sie zu einem bestimmten Sachverhalt befragen will.
Was ist als Betroffener zu tun?
Zunächst müssen Sie schauen, von wem die Ladung kommt. Ladungen von Gericht und Staatsanwaltschaft ist stets Folge zu leisten. Bei Ladungen von der Polizei kommt es darauf an, ob der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zu Grunde liegt. Liegt ein solcher Auftrag vor, müssen Sie den Termin wahrnehmen.
Werden Sie als Beschuldigter von der Polizei ohne Auftrag der Staatsanwaltschaft vorgeladen, empfiehlt es sich dringend, den Termin in jedem Fall abzusagen (gerne übernehmen wir das für Sie!) und ohne vorherige Akteneinsicht durch den eigenen Rechtsanwalt gar nichts zu sagen. In den einschlägigen Filmen sagt der Polizist dem Beschuldigten oft: „Alles, was Sie sagen, wird gegen Sie verwendet!“. Das stimmt im deutschen Strafprozess zwar nicht immer, aber oft genug, um besser nichts zu sagen. Deshalb besteht auch kein Anlass, Termine bei der Polizei wahrzunehmen. Viele Polizeibeamte versuchen, im lockeren Gespräch vor der Vernehmung schon unbedachte Äußerungen zu provozieren. Es ist besser, hier kein Risiko einzugehen. Als Beschuldigter im Strafverfahren gibt es hier viel zu verlieren und wenig zu gewinnen.
Der Beschuldigte hat ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht. Er muss zwar vor Gericht Angaben zur Person machen, zum Beispiel seinen Namen und seinen Wohnort mitteilen, aber zur Sache muss er gar nichts sagen. Der Grund dafür ist, dass der Beschuldigte einer Straftat sich nicht selbst belasten muss. Wenn gegen ihn ermittelt wird, kann jede Aussage möglicherweise dazu führen, dass er überführt wird. Deshalb dürfen Beschuldigte immer schweigen, auch wenn sie später Angeschuldigte oder Angeklagte sind. Dieses Recht haben Sie auch vor Gericht und bei der Staatsanwaltschaft.